Was kann ich tun, wenn ein Mitarbeiter sich weigert, Personalgespräche mit seinem Vorgesetzten zu führen?, fragt Martina Becker.

Sehr geehrte Frau Becker,

die Frage ist, warum Ihr Mitarbeiter sich weigert. Denn wenn es in dem Personalgespräch um den Inhalt des Arbeitsverhältnisses an sich geht, stellt diese Weigerung eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflichten dar. Und das kann im schlimmsten und wiederholten Fall mit einer Kündigung, aber wenigstens einer Abmahnung oder Ermahnung geahndet werden.

Setzen Arbeitgeber Personalgespräche an, können sie Zeit, Ort als auch Inhalt dieses Gespräches im Rahmen des ihnen zustehenden Weisungsrechts bestimmen. Denn diese Gespräche finden während der Arbeitszeit statt und können von Arbeitgebern jederzeit aus sachlichen Gründen angesetzt werden. Weigert sich ein Mitarbeiter, verletzt er somit seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Jedoch sind nicht vom Weisungsrecht gedeckt solche Personalgespräche, in denen Sie über die Änderungen des Arbeitsvertrags mit dem Mitarbeiter sprechen wollen. Hier darf der Arbeitnehmer ablehnen, ohne arbeitsrechtliche Sanktionen befürchten zu müssen. Denn solche Änderungen kann im Zweifelsfall der Arbeitgeber über den Ausspruch einer Änderungskündigung vollziehen.

Und generell sind Arbeitnehmer nicht verpflichtet, sich aktiv in das Gespräch einzubringen oder sofort Stellung zu beziehen oder auf Fragen inhaltsreich zu antworten.

Oft gehen Arbeitnehmer zudem davon aus, dass sie generell das Recht haben, einen Rechtsanwalt hinzuziehen zu dürfen. Das ist vor allem zulässig, wenn ein bereits angespanntes Arbeitsklima besteht und der Arbeitgeber ebenfalls einen Rechtsanwalt zum Personalgespräch bemüht. Zudem haben Beschäftigte das Recht, ein Betriebsratsmitglied mit zum Personalgespräch zu nehmen – Satz 1 des Absatzes 2 des § 82 BetrVG (Betriebsverfassungsgesetz) regelt Genaueres. Grundsätzlich sollte im Sinne des Betriebsklimas einem Mitarbeiter der Wunsch, ein Betriebsratsmitglied zum Gespräch mitzunehmen, nicht abgeschlagen werden.

Als Arbeitgeber beugen Sie einem Unbehagen vor solchen Gesprächen zum Beispiel vor, wenn Sie Ihren Mitarbeitern deutlich machen, dass sie in diesen Gesprächen zu nichts gezwungen werden. Das heißt, dass sie weder eine Unterschrift tätigen noch eine Entscheidung treffen müssen, sondern grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich anschließend ausführlich über das Besprochene informieren zu können. Wichtig ist auch, dass Sie das Thema des Personalgesprächs vorab mitteilen und dem Beschäftigten auch genügend Zeit lassen, sich darauf vorzubereiten.

Ihr Ulf Weigelt