Berlin. Das Verwaltungsgericht hat das Verbot vorerst ausgesetzt. Die Bundespolizei will die Kontrollen dennoch fortsetzen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat ein Verbot der Bundespolizei zum Mitführen von Waffen und gefährlichen Werkzeugen in Zügen und auf den Bahnhöfen im Berliner Nahverkehr vorerst ausgesetzt. Das teilte das Gericht am Donnerstag mit.

Das Verbot bezieht sich auf Werkzeuge wie Messer und andere gefährliche Gegenstände, die als Waffen eingesetzt werden können, darunter auch Schlagstöcke und Pfefferspray. Wer allerdings glaubhaft versichern konnte, ein Pfefferspray nur zur Verteidigung dabeizuhaben oder einen Schraubenzieher als Handwerker zu benötigen, der durfte die entsprechenden Utensilien behalten.

Trotz der Gerichtsentscheidung gegen das allgemeine Verbot gefährlicher Gegenstände auf bestimmten Berliner S-Bahnstrecken will die Bundespolizei ihre Kontrollen fortsetzen. „Wir gehen gegenwärtig davon aus, dass wir am Wochenende ganz normale Kontrollen durchführen“, sagte ein Sprecher am Donnerstag der Deutschen Presse-Agentur. „Wir haben gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Beschwerde eingelegt. Aus unserer Sicht ist es daher kein abschließend geklärter Rechtsstreit.“

Zudem habe das Gericht nur erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verbots gefährlicher Gegenstände formuliert und es nicht als unzulässig bezeichnet, so der Sprecher. Außerdem gelte diese Entscheidung nur für den einzelnen S-Bahnnutzer, der das Gericht angerufen habe.

Das Berliner Verwaltungsgericht hatte zuvor mitgeteilt, das Verbot gefährlicher Werkzeuge in den Wochenendnächten in Zügen und auf den Bahnhöfen sei „vorerst suspendiert“. Es sei nicht klar feststellbar, welche Gegenstände von dem Verbot erfasst sein sollten, hieß es.

Die Bundespolizei hatte das pauschale Verbot für eine dreimonatige Testphase in allen Zügen und auf den Bahnhöfen zwischen Zoo und Lichtenberg verhängt. Beschlagnahmt wurden daraufhin Messer, Reizgas, Schlagringe, Schlagstöcke, aber auch Schraubenzieher.

"Erhebliche Zweifel" an der Rechtmäßigkeit des Verbots

Im Oktober 2018 hatte die Bundespolizeidirektion Berlin das Mitführen oder Benutzen gefährlicher Werkzeuge auf dem Streckenabschnitt zwischen den Bahnhöfen Zoologischer Garten und Lichtenberg sowie auf allen dazwischenliegenden Stationen verboten. Das Verbot wurde bis zum 31. Januar 2019 jeweils für die Nächte von Freitag auf Sonnabend und Sonnabend auf Sonntag im Zeitraum von 20 Uhr bis 6 Uhr ausgesprochen und darüber hinaus für sofort vollziehbar erklärt.

Bundespolizei Berlin‏Verifizierter Account @bpol_b 6 Std.Vor 6 StundenMehrIn der zurückliegenden Nacht kontrollierten wir über 860 Personen und deckten dabei neben 22 Verstößen gegen das #Mitführverbot auch 40 weitere Straftaten auf. Neben zahlreichen Messern stellten wir u.a. auch diese Gegenstände sicher.
Bundespolizei Berlin‏Verifizierter Account @bpol_b 6 Std.Vor 6 StundenMehrIn der zurückliegenden Nacht kontrollierten wir über 860 Personen und deckten dabei neben 22 Verstößen gegen das #Mitführverbot auch 40 weitere Straftaten auf. Neben zahlreichen Messern stellten wir u.a. auch diese Gegenstände sicher. © Bundespolizei | Bundespolizei

Gegen diese Regelung hatte ein S-Bahnnutzer geklagt. "Die 1. Kammer stellte die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs wieder her", heißt es nun. An der Rechtmäßigkeit der Allgemeinverfügung bestünden "erhebliche Zweifel". "Schon die Bestimmtheit der Verfügung begegne Bedenken", teilt die Kammer mit. Denn es sei nicht klar feststellbar, welche Gegenstände von ihr erfasst sein sollten. "Während sich der Begriff des gefährlichen Werkzeugs im Strafrecht nachträglich ermitteln lasse, weil sich die Gefährlichkeit aus dem konkreten Einsatz in einer bestimmten Situation ergebe, sei dies bei Verboten zum Zwecke der Gefahrenabwehr im Vorhinein nicht möglich."

Die Verfügung sei weiterhin auch deshalb zu beanstanden, "weil sie den Anforderungen an die Prognose für das Eintreten einer Gefahr nicht genüge", heißt es weiter. Die potenziell gefährlichen, aber legalen Gegenstände sind nach Ansicht der Kammer "oftmals erst aufgrund der Art ihrer konkreten Verwendung gefährlich". Der Besitz und das Mitführen dieser Gegenstände überschreite daher "für sich genommen nicht die Gefahrenschwelle". Gegenteiliges folge nicht aus den statistischen Angaben der Bundespolizei zu Vorfällen im Jahre 2018. Schließlich richte sich die Allgemeinverfügung an den falschen Adressatenkreis, denn von Personen, die Werkzeuge nicht in gefährlicher Weise benutzten, gehe keine Gefahr aus.

Gegen die Entscheidung hat die Bundespolizei bereits Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt. mit dpa

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