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Arglistige Täuschung - Insolvenz
Würde eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB vorliegen, wenn ein Händler eine Insolvenz bei Vertragsabschluss verschweigt (z. B. wenn die Firma zu diesem Zeitpunkt noch versucht, sich aus "eigener Kraft" zu retten, was aber misslingt)?
Wer wäre in diesem Fall der Ansprechpartner, sollte man den Vertrag nach § 123 BGB widerrufen, der Händler oder der inzwischen eingesetzte (vorläufige) Insolvenzverwalter?
Wer wäre in diesem Fall der Ansprechpartner, sollte man den Vertrag nach § 123 BGB widerrufen, der Händler oder der inzwischen eingesetzte (vorläufige) Insolvenzverwalter?