Arglistige Täuschung - Insolvenz

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Arglistige Täuschung - Insolvenz

Würde eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB vorliegen, wenn ein Händler eine Insolvenz bei Vertragsabschluss verschweigt (z. B. wenn die Firma zu diesem Zeitpunkt noch versucht, sich aus "eigener Kraft" zu retten, was aber misslingt)?

Wer wäre in diesem Fall der Ansprechpartner, sollte man den Vertrag nach § 123 BGB widerrufen, der Händler oder der inzwischen eingesetzte (vorläufige) Insolvenzverwalter?
 
fernetpunker

fernetpunker

V.I.P.
AW: Arglistige Täuschung - Insolvenz

Ansprechpartner nach Insolvenzantragstellung ist immer der (vorläufige) Insolvenzverwalter.
 
C

Clown

V.I.P.
AW: Arglistige Täuschung - Insolvenz

Würde eine arglistige Täuschung nach § 123 BGB vorliegen, wenn ein Händler eine Insolvenz bei Vertragsabschluss verschweigt (z. B. wenn die Firma zu diesem Zeitpunkt noch versucht, sich aus "eigener Kraft" zu retten, was aber misslingt)?

Wer wäre in diesem Fall der Ansprechpartner, sollte man den Vertrag nach § 123 BGB widerrufen, der Händler oder der inzwischen eingesetzte (vorläufige) Insolvenzverwalter?

Und was hülfe es, den Vertrag anzufechten?
 

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