Abmahnung wegen Filesharing durch IPPC Law für MG Premium Ltd. - Film für 747,60 EUR

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In den letzten Monaten wurden unserer Kanzlei immer wieder Abmahnungen durch die IPPC Law Rechtsanwaltsgesellschaft mbH aus Berlin zur Bearbeitung vorgelegt. Der gleichlautende Inhalt der Schreiben beinhaltet stets den Vorwurf einer unerlaubten Zugänglichmachung eines urheberrechtlich geschützten Werkes über Internet-Tauschbörsen.

Abmahnungen für die Firma MG Premium Ltd. mit Geschäftssitz in Zypern betreffen Pornofilme mit so klangvollen Titeln wie „Making a Good first Impression“. In dem 8 Seiten umfassenden Abmahnschreiben macht die Firma MG Premium Ltd. geltend, dass dieser wegen bestehender ausschließlicher weltweiter Verwertungsrechte verschiedene Ansprüche zustehen.

Die jeweils angeschriebenen Anschlussinhaber werden dazu aufgefordert, Beseitigung, Unterlassung, Vernichtung sowie Schaden- und Aufwendungsersatzansprüche (Vergleichsvorschlag 747,60 EUR) zu erfüllen.

Eingangs des Schreibens wird bereits erwähnt, dass gegenüber dem betreffenden Anschlussinhaber eine Vermutung für die Verantwortlichkeit für die Rechtsverletzung besteht. Tatsächlich kann diese Vermutung jedoch durch den Anschlussinhaber sehr häufig widerlegt werden. Hierzu gibt es verschiedenste Urteile und Entscheidungen der Gerichte in Deutschland. Auch der BGH hat sich bereits mehrfach mit Abmahnungen wegen Filesharing und den daraus resultierenden Ansprüchen beschäftigt. Auch zum Umfang des Vortrags, um die bestehende Vermutung zu widerlegen.

Es genügt z. B. nicht, dass die Rechtsverletzung durch den Anschlussinhaber selbst bestritten wird oder dass pauschal auf andere Möglichkeiten der Rechtsverletzung hingewiesen wird. Vielmehr ist konkreter Sachvortrag zum Rechtsverletzungszeitpunkt notwendig. Die Gerichte fordern eine namentliche Benennung von in Frage kommenden Personen, welche über den Internetzugang auch im Zeitpunkt der Verletzungshandlung Zugriff haben konnten. Dazu ist auch erforderlich, dass benannt wird, über welche Zugriffsmöglichkeiten diese Personen verfügen.

Ein Anschlussinhaber hat zudem gewisse Nachforschungspflichten, z. B. das Datum oder den Zeitraum zu prüfen und zu recherchieren, wer als Verantwortlicher für die Rechtsverletzung in Betracht kommt und diese Personen auch zur Rechtsverletzung zu befragen sowie das Ergebnis dieser Befragung mitzuteilen. Zudem kann auch die Verpflichtung bestehen, den Router zu prüfen und ggf. zu einer bestehenden (nicht zu vertretenden) Sicherheitslücke zu recherchieren und diese genau zu bezeichnen.

Der BGH entschied bereits, dass, soweit dem Anschlussinhaber der Täter bekannt ist und dieser auch gegenüber dem Gericht diese Kenntnis mitgeteilt hat, dies nur zur Widerlegung der Täterschaft des Anschlussinhabers führt, wenn der Täter auch in einem gerichtlichen Verfahren offenbart wird – ansonsten haftet der Anschlussinhaber weiter als Täter. Eine solche Mitteilungspflicht gibt es jedoch nur für den Fall, dass dem Anschlussinhaber der Täter tatsächlich bekannt ist und auch nur bei einem gerichtlichen Verfahren. Außergerichtlich muss der Anschlussinhaber keinen Täter ermitteln noch einen solchen bei Kenntnis mitteilen.

Tipp: Ruhe bewahren!

Sie sollten auch bei Erhalt einer solchen zunächst bedrohlich wirkenden Abmahnung nicht die Ruhe verlieren. Zwar besteht zugunsten des Rechteinhabers zunächst die Vermutung, dass der Anschlussinhaber für eine festgestellte Urheberrechtsverletzung auch verantwortlich ist, diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden. Hierzu muss sich der Anschlussinhaber jedoch in jedem Fall äußern.

Der BGH hat in seinem Urteil vom 8. Januar 2014 (Az: I ZR 169/12 „BearShare“) festgelegt, dass ein Anschlussinhaber seiner Darlegungslast dann genügt, wenn er angibt:

„ …,ob andere Personen und gegebenenfalls welche anderen Personen selbständigen Zugang zu seinem Internetanschluss hatten und als Täter der Rechtsverletzung in Betracht kommen.“ (BGH Urteil vom 8.01.2014,Az: I ZR 169/12)

Wir vertreten häufig Mandanten nach Erhalt von Abmahnungen wegen Filesharing, unsere Erfahrungen zeigen, dass nicht jede Abmahnung berechtigt ist und Möglichkeiten bestehen, die geforderten Beträge noch zu senken. Ziel unserer Vertretung ist eine effektive, schnelle Abwehr vor zu hohen oder gar unberechtigten Forderungen im Interesse unserer Mandanten. Sprechen Sie uns an – wir helfen Ihnen gern weiter.

Daniel Baumgärtner

Rechtsanwalt aus Leipzig



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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