Bahngesellschaften

Das gibt es für Verspätungen

18. Februar 2019, 12:31 Uhr
Rudolf Huber
Natürlich ist es ärgerlich und lästig, wenn der Zug oder der Fernbus schon wieder Verspätung hat. Aber dank einschlägiger Verordnungen stehen die Passagiere nicht rechtlos da - und haben Anspruch auf Entschädigung.


Natürlich ist es ärgerlich und lästig, wenn der Zug oder der Fernbus schon wieder Verspätung hat. Aber dank einschlägiger Verordnungen stehen die Passagiere nicht rechtlos da - und haben Anspruch auf Entschädigung.

Beim Zug geht es beispielsweise um immerhin 25 bis 50 Prozent des Fahrpreises, wenn sich die Ankunft um mindestens eine oder zwei Stunden verzögert. Und das gilt auch dann, wenn die Verspätung auf höherer Gewalt beruht.

Unterschiedliche Pauschalen gibt es für die Nutzer von Job-Tickets oder Monatskarten. Weil der Fahrgast die Verspätung des Zuges nachweisen muss, raten ARAG Experten dazu, sich von der Eisenbahngesellschaft eine Bescheinigung über die Verspätung ausstellen zu lassen.

Für Fernbus-Fahrten von mehr als 250 Kilometern gilt folgende Regelung: Bei Annullierung, Überbuchung oder mehr als zweistündiger Verspätung muss der Transporteur den Fahrgästen die Fortsetzung der Fahrt oder eine Erstattung des Fahrpreises anbieten. "Tut er das nicht, kann der Fahrgast zusätzlich eine Entschädigung in Höhe von 50 Prozent des Fahrpreises beanspruchen", so die Fachleute. Über die Annullierung oder eine Verspätung der Abfahrt muss der Beförderer so rasch wie möglich, spätestens aber 30 Minuten nach der planmäßigen Abfahrtszeit informieren.

Der Artikel "Das gibt es für Verspätungen" wurde am 18.02.2019 in der Kategorie Recht von Rudolf Huber mit den Stichwörtern Bahngesellschaften, Fernbus, Recht, Ratgeber, Recht, veröffentlicht.

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