Gewässerausbau war nicht genehmigt: Fall Rappenalpbach - Verwaltungsgericht Augsburg fällt "richtungsweisende" Entscheidung

8. Dezember 2022 06:34 Uhr von Redaktion all-in.de
Im Fall der illegalen Begradigung des Rappenalpbachs hat das Verwaltungsgericht Augsburg eine wichtige Entscheidung gefällt. Die Klage der Alpgenossenschaft wurde abgelehnt. Das bedeutet, dass das Landratsamt Oberallgäu die Begradigung rückgängig machen darf.  (Symbolbild).
Im Fall der illegalen Begradigung des Rappenalpbachs hat das Verwaltungsgericht Augsburg eine wichtige Entscheidung gefällt. Die Klage der Alpgenossenschaft wurde abgelehnt. Das bedeutet, dass das Landratsamt Oberallgäu die Begradigung rückgängig machen darf. (Symbolbild).
Stephan Michalik

Im Fall der illegalen Begradigung des Rappenalpbachs hat das Bayerische Verwaltungsgericht in Augsburg eine erste Entscheidung gefällt. Wie das Landratsamt Oberallgäu mitteilt, entschied das Gericht jetzt gegen die Alpgenossenschaft, die gegen die Anordnung des Landratsamtes Klage eingereicht hatte.  

Anordnungen des Landratsamtes Oberallgäu

Das Landratsamt Oberallgäu hatte die Alpgemeinschaft aufgefordert, noch vor dem Wintereinbruch Sofortmaßnahmen durchzuführen. So sollten unter anderem die geschaffenen Dämme geöffnet werden, um die Hochwassergefahr durch Starkregen oder Schneeschmelze zu reduzieren. Außerdem wurden Vorbereitungsmaßnahmen für die spätere Sanierungsplanung angeordnet. 

Angeblich irreführender Aktenvermerk

Gegen diese Anordnung hat die Alpgenossenschaft Klage eingereicht und beim Verwaltungsgericht Augsburg einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Als Grund für den Rechtsschutz führte die Alpgenossenschaft unter anderem einen Aktenvermerk des Landratsamtes auf, der den Älplern zufolge missverständlich formuliert war und so als Baugenehmigung verstanden wurde. 

Gericht entscheidet gegen Alpgenossenschaft

Das Verwaltungsgericht entschied am Dienstag, den 6. Dezember gegen die Alpgenossenschaft. Das Gericht stellte fest, dass es sich bei den Arbeiten am Rappenalpbach um nicht genehmigte Gewässerausbaumaßnahmen handelte. Der Aktenvermerk könne außerdem "aus Sicht eines objektiven Empfängers unter keinen Umständen eine Genehmigungsentscheidung zur Durchführung eines Gewässerausbaus in dem durchgeführten Umfang gesehen werden", so die Begründung des Verwaltungsgerichts.  Wegen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts kann das Landratsamt Oberallgäu der Pressemitteilung zufolge die angeordneten Sofortmaßnahmen auf Kosten der Alpgenossenschaft in Auftrag geben.