Der Entscheid des Gerichts der EU entfalte in der Schweiz grundsätzlich keine Rechtswirkung, teilte eine Sprecherin des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) der Nachrichtenagentur Keystone-SDA auf Anfrage mit. Allerdings verfolge das WBF die Entwicklungen in der EU und überprüfe die rechtlichen Implikationen laufend.

Grundsätzlich gelte, dass wenn eine Person in der EU von der Sanktionsliste gestrichen werde, die Person ebenfalls auf der schweizerischen Sanktionsliste gestrichen werden müsse. Dies weil die Rechtsgrundlage entfalle, erklärte die Sprecherin.

In der Schweiz sanktionierte Personen könnten zudem beim WBF ein Gesuch einreichen, um sich von den Listen streichen zu lassen. Ob solche Gesuche im Zusammenhang mit den Sanktionen zu Russland bereits eingereicht wurden, war zunächst nicht bekannt.

(AWP)