In Bundesfighter II Turbo, dem Spiel zur Wahl im Jahr 2017, kommt ein stilisiertes Hakenkreuz vor - spiegelverkehrt als Komboattacke des AFD-Spitzenkandidaten Alexander Gauland. Das war eine gute Gelegenheit; die Rechtslage erneut auf den Prüfstand zu stellen und siehe da: Die Staatsanwaltschaft ist nicht wirklich interessiert - und begründet gut.
Manch einer wird sich an das 2017 von Funk (ARD und ZDF) veröffentlichte Spiel zur Bundestagswahl erinnern, das Bundesfighter II Turbo hieß und für einige Diskussionen sorgte, denn die Spezialattacke des AFD-Charakters Gauland sah einem Hakenkreuz doch sehr ähnlich. Wer nicht weiß, worum es geht, der sei kurz auf den Stand gebracht: In Bundesfighter II Turbo treten die Spitzenkandidaten der Wahlen in einem Beat 'em up gegeneinander an.
Das besagte, spiegelverkehrt dargestellte Hakenkreuz sorgte für einigen Wirbel, denn mit Hakenkreuzen kommt man allgemein in Deutschland nicht so gut aus, es sei denn, es darf als Kunst verstanden werden - wie etwa in den Indiana-Jones-Filmen, Star Trek Enterprise oder Iron Sky. Und da Spiele rechtlich nach wie vor keinen klar definierten Status als Kunstwerk genießen, warf auch schnell die Staatsanwaltschaft einen Blick auf das mit öffentlichen Geldern finanzierte Spiel, nachdem man ihr ein Stöckchen zuwarf.
Die aber entschloss sich zu großer Überraschung, dass es keine weiteren Ermittlungen im Falle eines möglichen Verstoßes gegen § 86a StGB kommen wird. Das berichtet der Verband für Deutschlands Video- und Computerspieler in einem ausführlichen Artikel. Die Überraschung ist deshalb groß, weil noch 1998 - also gar nicht so lange her - das OLG Frankfurt unmissverständlich klar machte, dass Hakenkreuze in Spielen nicht machbar sind. Begründung war damals, dass sich gerade Spiele und Spielzeuge an Jugendliche richten und daher ein Gefährdungspotenzial bestehen würde. Dass es in Deutschland einen Jugendschutz bis hinauf zu 18 Jahren gab, ließ man außer Acht; der wurde damals von der USK für Spiele durchgeführt, aber auch noch nicht rechtlich bindend.
So war es entschieden und jetzt kommt die Staatsanwaltschaft mit "Arbeitsverweigerung". Wie geht das? Der VDVC konstruierte eine Strafanzeige, um den Fall klären zu lassen - besagtes Stöckchen. Das ging dann an die zuständige Staatsanwaltschaft und die erklärte nach eingehender Prüfung, dass keine gesetzliche Grundlage für Ermittlungen gäbe. Wenn das nicht die nächste Überraschung ist. Begründung: "Das Online-Spiel sei durch die Rechtfertigungsgründe aus der Sozialadäquanzklausel gedeckt und damit nicht strafwürdig."
Die Staatsanwaltschaft geht sogar so weit zu sagen, dass das Spiel eindeutig satirischen Anstrich hat, der Aufklärung dient und davon abgesehen ohnehin kein typisches Spiel ist. Daher könne man davon absehen, die Grundregel anzusetzen, dass Spiele in Deutschland rechtlich generell keine Kunst sind. Geholfen hat beim Entscheid wohl auch, dass es mit öffentlichen Geldern finanziert über das Netzwerk der Öffentlich-Rechtlichen veröffentlicht wurde.
So schön die Entscheidung sein mag, so umstritten war sie auch, weshalb dann eine Beschwerde angestrengt wurde. Auch weil es wohl im Prüfungsprozess des Spiels Formfehler gab. Aber selbst die Generalstaatsanwaltschaft will sich damit nicht länger beschäftigen. Begründung: Die derzeitige Rechtslage sei "überholt". " Zudem sei das Urteil des OLG Frankfurt in einer Zeit ergangen, als die Freigabe der USK noch nicht als gesetzlich verbindlich festgeschrieben worden war und seitdem hätte sich die strafrechtliche Vorprüfung in den Freigabeprozess als Verbot mit Erlaubnisvorbehalt verschoben. Dies sei ein 'wirksame Kontrollinstanz'."
Im Detail führt der Verband für Deutschlands Video- und Computerspieler noch deutlich länger aus. Wer möchte, der sollte sich auf der Webseite ein eigenes Bild vom doch recht interessanten und ausführlich erläuterten Fall machen. Eines der vielen Details ist nämlich zum Beispiel, dass 1998 zwar rechtlich entschieden wurde, dass Spiele keine Kunst sind, der Verband der Branche, GAME, aber 2008 in den Kulturrat aufgenommen wurde und Spiele damit praktisch doch Kultur sind. Ein Freifahrtschein für Hakenkreuze in Spielen ist das wohl kaum, aber der Unwille der Staatsanwaltschaft, gegen Bundesfighter II Turbo vorzugehen, darf sicher als Umbruch gedeutet werden.
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Nicht alle Spiele sind auf einmal Kunst, sondern man kann Ausnahmen anstreben, die dann sehrwohl künstlerische Freiheiten genießen dürfen. Und genau das geht auch jetzt schon!
Aber Kulturgut steht nochmal auf einem ganz ganz anderem Blatt!
Das hat mit Kunst nicht unbedingt was zu tun. Kunst kann Kulturgut sein, muß es aber nicht.
Spiele sind doch grundsätzlich als Gewinnsüchtige Konstrukte nicht schützenswert und schon gar nicht dauerhaft! Aus Marktsicht möglicherweise Schützenwert aber selbst Produzenten und Verkäufer sehen hier kaum die dauerhafte Schutznotwendigkeit.
Merkel ist doch auch Links, kam hier doch schon. Link und Links haben ja auch, nicht ganz unabsichtlich, den gleichen Ursprung. Das gleiche gillt natürlich auch für Recht und Rechts! Wer das mal begriffen hat, weiß auch das es nicht mehr "Kreuze" braucht, ganz im Gegenteil!
Merkel ist doch auch Links, kam hier doch schon. Link und Links haben ja auch, nicht ganz unabsichtlich, den gleichen Ursprung. Das gleiche gillt natürlich auch für Recht und Rechts! Wer das mal begriffen hat, weiß auch das es nicht mehr "Kreuze" braucht, ganz im Gegenteil!